Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht

sowie aktuelle Urteile untergeordneter Gerichte wie OLG und LG

Rücktritt einer Versicherungsgesellschaft von einem zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeits-versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Anzeige-pflichtverletzung unwirksam

(OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, 20 U 43/11)

Der Kläger und die Beklagte hatten zum 01.05.2003 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.
Die Fragen im Versicherungsantrag:

  • „Sind Sie in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden, hinsichtlich:... Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln? "
  • „Bestehen oder bestanden in den letzten 12 Monaten gesundheitliche Beschwerden oder Störungen ..., die bisher nicht behandelt wurden ? ",

hatte er verneint, obwohl er unstreitig in der Zeit vom 17.09. - 21.09.1999 wegen einer Lumbalgie und vom 27.09. - 08.10.1999 wegen einer Tendovaginitis arbeitsunfähig erkrankt war.


Nach Auffassung des OLG Köln liegt hierin keine Anzeigepflichtverletzung. Die Versicherung muss zahlen.


Es hat hierzu ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Versicherungsnehmer die in einem Antragsformular gestellten Fragen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich vollständig zu beantworten habe. Der Versicherungsnehmer dürfe sich bei seiner Antwort weder auf Krankheiten, Beschwerden oder Störungen beschränken, die ein erhebliches Ausmaß haben, noch dürfe er eine wertende Auswahl treffen und dabei vermeintlich subjektiv weniger gewichtige Gesundheitsstörungen verschweigen.
Offenkundig belanglose Krankheiten, Störungen und Beschwerden seien aber nach anerkannter Rechtsprechung nicht anzugeben. Ob es sich um eine solche Bagatellerkrankung handelt, sei unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen.

Abzustellen sei dabei auf das Gesamtbild, das die Erkrankung über den Gesundheitszustand des Antragstellers vermitteln würde.
So könnten auch auffallend viele Gesundheitsbeeinträchtigungen, die jede für sich gesehen nicht so gravierend seien, für den Versicherer gefahrerheblich sein. Diese ließen unter Umständen Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zu und könnten einen Hinweis auf eine noch verborgene Gefahrenlage darstellen. Auch sprächen häufige Arztbesuche gegen eine Bagatellerkrankung.
In dem konkreten Fall war der Antragsteller vom 25.01. - 29.01.1999 wegen eines grippalen Infektes arbeitsunfähig krankgeschrieben. Diese Erkrankung sei aber nicht chronisch oder anlagebedingt und hätte daher nicht benannt werden müssen.
Wegen Rückenschmerzen seien dem Antragsteller lediglich Salben, Verbände verabreicht worden und er sei nur wenige Tage kurzfristig krankgeschrieben worden.


Eine Tendovaginitis sei nicht mehr aufgetreten.
Soweit der Kläger eingeräumt habe unter gelegentlichen Rückenschmerzen seit der letzten ärztlichen Konsultation im Jahr 1999 gelitten zu haben, habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass diese gelegentlich aufgetretenen Rückenschmerzen auch in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung in Erscheinung getreten seien und eine ärztliche Behandlung zur Folge gehabt hätten.
Selbst wenn es sich bei den nicht angezeigten ärztlichen Behandlungen im Jahr 1999 wegen einer Tendovaginitis und Lumbalgie nicht um Bagatellerkrankungen gehandelt hätte, sondern anzeigepflichtige Umstände dargestellt hätten, sei ein Rücktritt aber ausgeschlossen.
Dem Kläger könne kein schuldhaftes Verhalten in Bezug auf die Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 16 Abs. 3 VVG a. F. vorgeworfen werden. Bei der Tendovaginitis handelt es sich um eine einmalig aufgetretene Erkrankung. Die ärztliche Behandlung wegen der Lumbalgie war abgeschlossen und lag bei Antragstellung mehrere Jahre zurück.


Die gelegentlich im Jahr 2000 aufgetretenen Rückenbeschwerden waren jedenfalls nicht so gravierend, dass sie den Kläger veranlassten, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
Angesichts dessen habe der Kläger diese Erkrankung für unerheblich halten dürfen, da er davon ausgehen durfte, dass diese Gesundheitsstörung nichts mit seinem allgemeinen Gesundheitszustand oder gar mit einer sich entwickelnden Anlage zu Beschwerden insbesondere im Wirbelsäulenbereich zu tun habe.

Rücktritt einer Versicherungsgesellschaft von einem zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag
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BGH Urteil Aktuell: Anspruch auf Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Mobbing

IV ZR 137/10, Urteil v. 09.03.2011:

Anspruch auf Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Mobbing

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH liegt bei einer Krankentagegeldversicherung Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 der Musterbedingungen 1994 des Verbands der privaten Krankenversicherung auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbing, bzw. Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch erkrankt und infolgedessen seinen bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann.

Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprägung. Mit Blick darauf kann der Krankentagegeld-Versicherer vom Versicherten, der durch besondere Umstände an seinem bisherigen Arbeitsplatz krank geworden ist, nicht einen Wechsel des Arbeitsplatzes, die Wahl eines anderen Arbeitsumfeldes oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber verlangen. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch dann, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solche empfundenen Mobbingsituationen ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch und/oder physisch erkrankt ist und infolgedessen seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben kann.

In seiner Entscheidung bezieht der BGH damit die Erkrankung explizit auf den zur Zeit ausgeübten Beruf und den jetzigen Arbeitgeber. Ein Versicherer kann also einen Arbeitnehmer nicht auf einen anderen Beruf oder Arbeitgeber verweisen.

Zur Begründung führt der BGH des Weiteren aus, dass in der Situation, in der „Mobbing einen Arbeitnehmer derart beeinträchtigt, dass er psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen arbeitsunfähig wird, ihm ebenso wenig wie bei anderen Krankheiten entgegengehalten werden kann, er müsse zunächst versuchen, die Ursache seiner Erkrankung zu beseitigen.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Zahlung von Krankentagegeld haben, berate und vertrete ich Sie gerne.
Für eine rasche und effiziente Beratung benötige ich folgende Unterlagen:

  • den Schriftwechsel mit dem Versicherer
  • aktuelle Befundberichte
  • den Versicherungsvertrag mit den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen Ihrer Krankentagegeldversicherung.


Sie erreichen uns montags bis freitags durchgängig von 8- 18 Uhr unter der Telefonnummer: 0641- 971 74 54.

Anspruch auf Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Mobbing, Entscheidung des BGH Urteil vom 09.03.2011
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VI ZR 249/08, Urteil v. 23.03.2010:


Anspruch des gesetzlichen Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation aus übergegangenem Recht des Heimbewohners.
BGH hat entschieden, dass dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gem. § 116 Abs.1 SGB X i.V.m. §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien de Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen kann.

 

VI ZR 327/08, Urteil v. 23.03.2010:


Fazit der Entscheidung: § 249 a SGB V ist nicht auf die Einsicht in Pflegedokumentation anwendbar.


IV ZR 205/09, Beschluss v. 28.04.2010:

Teilungsabkommen zw. Träger der gesetzl. Krankenversicherung des Geschädigten und privater Haftpflichtversicherung des Schädigers, bei dem das Heilwesenrisiko vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen und die Abgrenzung zur Haftung aus allgemeinen Versicherungspflichten ausdrücklich eingeschlossen waren.
Im Hinweisbeschluss heißt es, dass der durch ärztliche, therapeutische Verhaltensvorgaben geprägte Umgang mit Heiminsassen ihre Pflege und Versorgung nicht zu einer medizinischen Heilbehandlung werden lässt.


IV ZR 163/09, Urteil v. 30.06.2010:


Bei einer Krankentagegeldversicherung hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich Eintritt und Fortdauer der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit dazulegen und zu beweisen. Es ist Aufgabe des Versicherers darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungspflicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt wegen Berufsunfähigkeit er versicherten Person geendet hat. Die Prognose ist rückschauend für den Zeitpunkt zu stellen, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet.