PIP Implantat Themen Interview des Gießener Anzeigers

Anita Faßbender, Fachanwältin für Medizinrecht im Gespräch

Wer haftet bei der Entfernung von Billig-Brustimplantaten?

Interview des Gießener Anzeiger zu PIP Brustimplantate vom 14.01.2012

Frage:

was muss eine betroffene Frau unternehmen, wenn sie sich nicht sicher ist, ob sie auch ein PIP Implantat trägt.
Antwort:

Bei den Implantaten handelt sich um Medizinprodukte, die mit einem Implantat-Pass versehen sind. Dort müsste die betroffene Frau nachsehen, ob es sich um ein Produkt der französischen Firma PIP oder des niederländischen Unternehmens Rofil handelt. Im Zweifel sollte sie sich an die Klinik wenden, in der die Implantate eingesetzt wurden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)hat die Kliniken ja bereits aufgefordert sich von sich aus mit evtl. betroffenen Frauen in Verbindung zu setzen. So geschehen bereits in kanzleiseits betreuten Fällen wegen sojagefüllter Implantate vor rund 10 Jahren. Es gibt aber immer noch kein zentrales Register.

Frage:

Sollten denn die Implantate sofort entfernt werden.

Antwort:

Das BfArM hat zuletzt eine Empfehlung auf Austausch ausgesprochen. In den Implantaten befinden sich Industriesilikone und Schmierstoffe, die nicht nur bei einem Riss austreten, sondern auch durch die Hülle ausschwitzen und dabei zu Entzündungen führen können. Evtl. besteht auch ein Ursachenzusammenhang mit einer Krebserkrankung bei einigen Implantat-Trägerinnen .

Frage:

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die betroffenen Frauen.

Antwort:

Wichtig ist auch hier zunächst die Beweissicherung, also Implantatpass, alle sonstigen schriftlichen Unterlagen, Behandlungsunterlagen, Implantate und evtl. Gewebeschnitte müssen gesichert werden. Letztere werden nach einiger Zeit in der Pathologie vernichtet. Dies sollte man wissen.

Frage:

Wer übernimmt die Kosten für den Austausch und gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz.
Antwort:
Die GKV übernimmt die Kosten, wenn es sich um eine medizinisch notwendige Versorgung gehandelt hat wie nach einer Krebsoperation . Bei rein kosmetischen Eingriffen hat die Kasse die Kosten zwar ebenfalls zu tragen. Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte kosmetischen Operation zugezogen, hat die GKV aber gem. § 52 Abs. 2 SGB V den Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen. Es muss daher eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden.
Grundsätzlich besteht gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma PIP ein Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Fa., die Allianz Versicherung hat zwar selbst bereits die Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dies ist aber gerichtlich noch nicht entschieden. Zu prüfen wären auch Ansprüche gegen den TÜV- Rheinland, der die CE- Zertifizierung vorgenommen hat. Auch hier läuft in Frankreich bereits eine gerichtliche Prüfung. Der Inhaber der Fa. PIP soll ausgesagt haben, er habe sowohl die Versicherung als auch den TÜV-Rheinland getäuscht, so dass evtl.weder der Versicherer noch der TÜV- Rheinland haftbar gemacht werden können. Zu denken ist noch bei rein kosmetischen Eingriffen an Ansprüche gegen den Operateur oder die Klinik. Bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen ist weitestgehend aufzuklären. Hierzu gehört m. E. auch, dass z.B. diese Implantate deutlich preiswerter waren als marktüblich. Das hätte zu denken geben müssen.

Frage:

Müsste denn eine Patientin in Frankreich klagen.

Antwort:

Wenn das Implantat in Deutschland eingesetzt wurde, ist nach Art 40 EGBGB der Ort der Verletzung in Deutschland und die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes gegeben. Sie kann sich an einen hier zugelassenen Anwalt wenden. Bei den Implantaten, die in Tschechien und Polen z.B. eingesetzt wurden, muss im Einzelnen geprüft werden, ob die deutsche Gerichtsbarkeit begründet werden kann. Ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt kann dort nicht auftreten. Wir haben aber z.B. in unserer Kanzlei auch Fälle, in denen ausländische Rechtsanwälte mit sehr guten Deutschkenntnissen uns vor Ort vertreten und die Rechtsschutzversicherer die Kosten übernehmen.

 

Anita Faßbender im Interview des Gießener Anzeiger 14.01.12 PIP Brustimplantate Entfernung - wer haftet für die Kosten?
Hier das Original Interview des Gießener Anzeiger vom 14.01.12 zum Thema PIP Brustimplantate Entfernung, wer haftet für die Kosten?, mit Rechtsanwältin Anita Faßbender, Fachanwältin für Medizinrecht, als Grafikdatei zum Download.
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