Frakturen
Frakturen
Frakturen sind Kontinuitätsunterbrechungen eines Knochens. Man unterscheidet traumatische, die durch direkte oder indirekte Gewalteinwirkung hervorgerufen werden oder atraumatische Entstehung. Sie können mit verschiedenen Dislokationsformen einhergehen. Es kann zu einer Rotationsfehlstellung, einer Gelenksverschiebung mit Verlängerung, eine Gelenksverschiebung mit Verkürzung, einer Seitenverschiebung oder einer Achsknickung kommen.
Nach den verschiedenen Unfallmechanismen unterscheidet man bei vollständigen Frakturen unter anderem Abscherfrakturen, Abrissfrakturen, Biegungs- und Torsionsfrakturen, Kompressionsfrakturen, Berstungsfrakturen, Trümmerfrakturen, Defekt-, Stress- und pathologische Frakturen.
Es wird weiter zwischen offenen und geschlossenen Frakturen unterschieden, die wiederum in verschiedene Grade eingeteilt werden.
Häufig kommt es auch zu einer Luxation. Dies ist ein vollständiger oder unvollständiger Kontaktverlust gelenkbildender Knochenenden.
Jede frische Luxation muss rasch reponiert und anschließend ruhig gestellt werden.
Häufige Frakturen:
• Klavicularfraktur ist ein Bruch des Schlüsselbeins und nach dem Bruch der Speiche der zweithäufigste Knochenbruch bei Erwachsenen.
• Scapulafraktur, ein Bruch des Schulterblatts.
• Proximale Humeruskopffraktur
• Humerusschaftfraktur
• Distale Humerusfraktur
• Radiusköpfchenfraktur
• Frakturen der Handwurzelknochen und der Mittelhandknochen
• Fingerfrakturen
• Beckenringfrakturen
• Femurfrakturen
• Femurkopffraktur
• Patella- Fraktur
• Tibiakopffraktur
• Mittelfußfraktur
• Frakturen der Fußwurzel
• Zehenfrakturen
Häufige Luxationen:
• Schulterluxation
• Ellenbogenluxation
• Radiusköpfchenluxation
• Fingerluxation
• Hüftgelenksluxation
• Patella- Luxation
• Sprunggelenksluxation
• Kniegelenksluxation
• Knochenluxation
Osteosynthese
Darunter versteht man die operative Versorgung von Knochenbrüchen und anderen Knochenverletzungen mit Metallplatten. Ziel ist dabei die Fixierung der Fragmente gegeneinander in einer möglichst normalen Stellung. Dies wird Reposition genannt.
Behandlungsfehler
bei Frakturen am Beispiel des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 20.02.2009 (Az.: 6 O 115/07):
Fraktur des Ellenbogengelenks des 2 Jahre und 3 Monate alten Klägers
Bei Röntgenuntersuchung in zwei Schichten kam der behandelnde Arzt zu dem Ergebnis: epikondyläre Oberarmfraktur mit Gelenkbeteiligung und einer minimalen Verschiebung der Fragmente
Behandlung: Gipsverband nach 3- 4 Wochen entfernt und weitere Röntgenuntersuchung. Dabei wurde eine Fehlstellung (Dislokation) des mittlerweile zusammengewachsenen Knochens festgestellt. Diese Dislokation wurde durch die nachfolgende kinderchirurgische Operation nicht behoben.
Das Landgericht war insofern der Auffassung, dass die unterlassene Weiterverweisung an einen Kinderchirurgen bzw. die unterbliebene Anordnung einer engmaschigen und zeitnahen Röntgenkontrolle bei dieser speziellen Verletzung eines 2 Jahre und 3 Monate alten Kindes einen groben Behandlungsfehler darstellt. Dies insbesondere deshalb weil der erstbehandelnde Arzt dadurch die Aufklärung des Behandlungsverlaufs besonders erschwerte.
Durch die Bejahung des groben Behandlungsfehlers tritt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein.
Höhe des Schmerzensgeldes von 6.000,- €
Höhe des Schmerzensgeldes beispielhaft bei Verletzungen am Arm/ Schulter
Schulterdystokie mit Armlähmung; Arzthaftung, Geburtsfehler 65.000,00 - 85.000,00€
Claviculafraktur, Heilungsverzögerung, Pseudoarthrose; 3 Wochen >50% Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE), Dauerschaden 20% MdE 5.000,00 - 8.500,00 €
Oberarmfraktur, 14 Tage stationär, komplikationslose Heilung 2.200,00 - 5.750,00 €
Amputationen der vier Finger einer Hand bis auf den Daumen, Einschränkung der Berufsaussichten 25.000,00 €
Nekrosen an Fingern und Zehen (Arztfehler), vollständiger und teilweiser Verlust von mehreren Fingern beider Hände, Vernarbung aller Zehen, 100% Grad der Behinderung 72.000,00 €
Bruch des Unterarms mit zwei stationären Krankenhausaufenthalten von insgesamt zwölf Tagen, zwei operativen Eingriffen, Pflegebedürftigkeit der Stufe 1 auf ein Jahr; verbliebene Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks und Minderung der groben Kraft der rechten Hand als Dauerschaden 4.000 € (im entschiedenen Fall wurden wegen eines Mitverschuldens von 50 % nur rund 2.000 € zugesprochen)
OLG Frankfurt/Main vom 29.01.2003, Az. 19 U 211/02
Höhe des Schmerzensgeldes beispielhaft bei Verletzungen des Oberschenkels
Beidseitige Oberschenkelfraktur, starke Gehbehinderung, Geschäftsaufgabe, 60% Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE);
Ausgeprägte Weichteilquetschung des Oberschenkels, großflächige entstellende Narben, Sitzprobleme, Nervenschäden, 30% MdE 55.000,00 - 65.000,00 €
Oberschenkeltrümmerfraktur, beidseitige Unterschenkelfraktur mit Beinlängendifferenz, Polytrauma, hinkendes Gangbild, Erhebliche Narben + Weichteildefekte; bei Dauerschaden: 45% (MdE) + Amputationsgefahr
63.000,00 - 130.000,00 + 300,00 € mtl.
und bei Verletzungen des Fußes
Offene Fersenbeinfraktur mit ausgedehnter Weichteilverletzung, 6 Monate Heilungsdauer 5.300,00 €
Komplizierte Fraktur des Mittelfußknochens, deutliche Bewegungseinschränkungen, hinkendes Gangbild, Berufsaufgabe, Amputationsangst 23.600,00 €
Fußamputation, Amputation der 1. und 4. Zehe des anderen Fußes, wochenlange Lebensgefahr, viele Operationen 84.000,00 €
