Behandlungsfehler Verhalten im Schadensfall
Was kann ein Patient zunächst selbst tun, wenn er einen Behandlungsfehler vermutet ?
Für den Patienten steht in der Regel der Misserfolg der Behandlung oder aber eine Verschlechterung seines Zustandes unter der Behandlung im Vordergrund. Möglicherweise hat auch ein anderer Arzt eine Vermutung hinsichtlich möglicher Schadensursachen geäußert. Eine nachweisliche Fehlbehandlung setzt aber voraus, dass ein Arzt bei Diagnose und Therapie von dem zum Zeitpunkt der Behandlung gültigen ärztlichen Standard seiner Fachrichtung abweicht. Was Standard zu einem bestimmten Zeitpunkt war, ergibt sich aus Richtlinien, Lehrbuchliteratur und ärztlichen Gutachten. Für den Patienten als Laien ist es nicht möglich hierüber eine Aussage zu treffen.
Vor dieses Problem gestellt, kann und muss der Patient einiges selbst tun, um zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Was kann er alleine tun?
Der Patient sollte ein Gedächtnisprotokoll mit Namen von Zeugen und Fotos von evtl. sichtbaren Behandlungsschäden fertigen. Im Laufe der Zeit können nämlich Erinnerungslücken auftreten.
Ab dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte auch der Umfang des bereits eingetretenen oder sich entwickelnden Schadens dokumentiert werden, wie z.B. körperliche und psychische Beschwerden, Beeinträchtigungen bei Beruf, Alltag und Hobby, Dauer der Pflege durch Angehörige, Zuzahlungen, Fahrtkosten, Mehraufwand an Strom, Heizung Verdienstausfall, bei Kindern Entwicklungsdefizite etc. Zusammen mit den eigenen Aufzeichnungen werden dementsprechende Dokumentationen durch nachbehandelnde Ärzte, bildgebende Verfahren wie MRT, CT, andere Urkunden wie Mutterpass, Impfbuch, Schwerbehindertenausweis, Bescheinigungen über Krankengeldbezüge und Verdienstausfall, etc. am sinnvollsten in einem gesonderten Ordner aufbewahrt.
Bei der Verfasserin kann ein umfassender Erhebungsbogen für die Dokumentation arztrechtlicher Schadenfälle angefordert werden.
Ob der Patient mit dem Arzt ein Gespräch führen sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalles und dem verfolgten Zweck ab. Will der Patient Arzthaftungsansprüche geltend machen, führt ein solches Gespräch nicht zum Ziel. Der Arzt ist zwar zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, darf aber, um bei einem möglichen folgenden Kunstfehlerverfahren seinen Versicherungsschutz nicht zu verlieren, kein Haftungsanerkenntnis abgeben. Auch wird der Patient aus dem gleichen Grund keine Entschuldigung zu hören bekommen. Von Strafanzeigen ist ebenfalls abzuraten, da anders als beim Schadensersatz in Zivilsachen das Verfahren bereits bei kleinsten Zweifeln an der Ursächlichkeit ärztlichen Handelns für den Behandlungsmisserfolg eingestellt wird.
Was kann der Patient noch alleine veranlassen?
Er kann die Behandlungsunterlagen anfordern, pro Seite 0,51 EUR Kopiekosten. Der Verwaltungsaufwand für die Fertigung der Kopien ist nicht berechenbar. Dieser ist mit der Abrechnung der Behandlung abgegolten ( AG Frankfurt am Main, Az. 30 C 1340/98-47). Er kann die Gutachter - und Schlichtungsstelle, seine Krankenkasse bzw. über diese den MDK einschalten. All die zuvor genannten Aktivitäten kann der Patient ohne Anwalt entfalten.
Ich rate allerdings dringend davon ab. Schon die Anforderung von Krankenunterlagen durch Patienten kann von Arzt oder Krankenhaus recht lasch gehandhabt werden. Die Vorteile der kostenlosen Erstellung eines Gutachtens durch den MDK und die Gutachter- und Schlichtungsstelle werden nur dann richtig genutzt, wenn ein erfahrener Anwalt mit seinen Fachberatern eine entsprechende Vorprüfung der Behandlungsunterlagen vornimmt und das Verfahren juristisch-medizinisch begleitet. Umgekehrt besteht für einen Patienten, der bereits mit einem negativen Gutachten der Gutachter- und Schlichtungsstelle oder des MDK erstmalig einen Anwalt aufsucht, kein Grund zum Verzagen. Dies zeigen zahlreiche Fälle aus der eigenen Praxis. Es wurde allerdings wertvolle Zeit verschenkt. Auch wenn ein Privatgutachter genommen wird, sollte sich der Patient von einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalt mit dem nötigen Hintergrundwissen (Kollegenschutzgutachten) beraten lassen.
Beachten Sie bitte, dass gem. § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Fahrlässigkeit erlangen musste. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
