Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht
VI ZR 131/09, Urteil v. 09.03.2010:
Abgrenzung der Handlung eines Durchgangsarztes als öffentlich- rechtlich oder zivilrechtlich, insbes. bei mehrfacher Behandlung des Patienten durch den Durchgangsarzt.
Leitsatz der Entscheidung: Ein Durchgangsarzt, der sich im Rahmen der Nachschau auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der Erstversorgung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten ist, wird weiterhin in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig.
VI ZR 252/08, Urteil v. 11.05.2010:
Voraussetzungen der Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beim zustande gekommenen totalen Krankenhausaufnahmevertrag.
Leitsatz: Ein Patient, der abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrages seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken will, muss seinen dahingehenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.
VI ZR 204/09, Urteil v. 15.06.2010:
Aufklärung durch Telefongespräch mit einem Elternteil ausreichend?
Bei Routinefällen darf der Arzt davon ausgehen, dass der mit dem Kind erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung des nicht anwesenden Elternteils mitzuteilen, solange nichts Entgegenstehendes bekannt ist.
Grundsätzlich bedarf es bei einem minderjährigen Kind, wenn den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht der Einwilligung beider Elternteile zu einem ärztlichen Heileingriff.
Bei schweren und weitreichenden Entscheidungen muss sich der Arzt Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung einverstanden ist.
Leitsatz: In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken des bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient einverstanden ist.
VI ZR 198/09, Urteil v. 06.07.2010:
Umfang der Aufklärung, Problem, wenn sich ein konkret verwirklichtes Risiko bis dahin noch nicht aufgetreten war.
Berufungsgericht hat Schadensersatzklage abgewiesen mit der Begründung, dass die Haftung aus verletzter Aufklärungspflicht voraussetze, dass das Risiko nach damaliger medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden Ärzten hätte bekannt gewesen sein müssen. Der Zivilsenat hat die Entscheidung aufgehoben, da die Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausreiche um im Streitfall eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung deshalb zu verneinen, weil das Risiko als lediglich theoretisch bestehende Möglichkeit einzustufen war. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verkürzung auf eine theoretische Möglichkeit wurde den Ausführungen des Sachverständigen und den zu beachtenden anatomischen Verhältnissen nicht gerecht.
BGH vom 19.07.2011 – VI ZR 217/10
Behandlung eines deutschen Patienten in der Schweiz unterliegt Schweizer Recht
In seinem Urteil vom 19.07.2011 (Az.: VI ZR 217/10) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob ein deutscher Patient, der in der Schweiz behandelt wurde, Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung über die mit einer Medikamenteneinnahme verbunden Risiken nach deutschem oder schweizerischen Recht geltend machen muss.
Der BGH gelangte zu dem Ergebnis, dass sich der Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 41 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB nach Schweizer Recht richtet. In besonders gelagerten Fällen verdrängt diese Ausnahmebestimmung die allgemeinen Anknüpfungsregeln der Art. 38 bis 40 Absatz 2 EGBGB, welche unter anderem in Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 EGBGB ein Wahlrecht des Geschädigten vorsehen.
Nach Auffassung des BGH kommt dabei das Recht zur Anwendung, mit dem der zu beurteilende Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung aufweist. Dies führte zu der Erkenntnis, dass der dem BGH vorliegende Lebenssachverhalt mit der deutschen Rechtsordnung in geringem, mit der Schweizer Rechtsordnung jedoch in wesentlich engerem Zusammenhang stand. Die Behandlung des deutschen Patienten fand in einem Hospital in der Schweiz statt und dementsprechend war das ärztliche Behandlungsverhältnis durch die Schweizer Rechtsordnung geprägt. Der behauptete Aufklärungsfehler wies somit einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Behandlungsverhältnisses auf.
Letztlich verneinte der BGH einen Schadensersatzanspruch, da nach Schweizer Recht eine Haftung ausgeschlossen war.
